Unregelmäßigkeiten beim Bezug von LPG nach DIN EN 589
Der BFG (Bundesverband freie Gastankstellen) hat am 25.08.2014 das Bundesumweltministerium in Bonn angeschrieben und wollte diesbezüglich Auskünfte über Unregelmäßigkeiten beim Bezug von LPG nach DIN EN 589 erfragen. Leider hat das Ministerium bis heute keine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem BFG abgegeben. Da die Vorwürfe des BFG bis heute nicht abgestellt wurden, sind wir nun in unseren Beratungen zu dem Ergebnis kommen, dieses Schreiben nun der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Nachfolgend die Veröffentlichung eines Anschreibens an das Bundesumweltministerium in Bonn vom 25.08.2014.
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat IG I 6
Robert-Schuman-Platz 3
D-53048 Bonn
Bad Camberg 25.08.2014
Handel mit „Flüssiggas“ und Flüssiggas-Kraftstoff in Deutschland und den damit verbundenen Auffälligkeiten in Bezug auf die Lieferqualität der Produkte und der Einordnung in die jeweiligen Energiesteuer-Klassen sowie Qualitätsmängel bei der Lieferung von Flüssiggas nach der 10. BImSchV.
Sehr geehrte Damen und Herrn.
Der BFG hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach zum Thema LPG-Autogaskraftstoff nach DIN EN 589 in der Öffentlichkeit geäußert. Hierbei galt das Augenmerk hauptsächlich Verunreinigungen in/an Bauteilen von Nachrüstgasanlagen durch eine sog. „Pampe“, welche in letzter Konsequenz auch zu Motorschäden bei Kraftfahrzeugen führte und die ursächlich nur aus dem vom Gesetzgeber nach der „Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-und Brennstoffen-10. BImSchV) zugelassenen Kraftstoff Autogas nach DIN EN 589 stammen konnte.
Nach dem nun einige Medien die Veröffentlichungen durch den BFG in letzter Zeit zum Anlass nahmen darüber zu berichten und dadurch natürlich in der Folge von seitens der Gaswirtschaft viele Contra-Statements dahin abgegeben wurden, wie „SAUBER“ doch ihr geliefertes Autogas sei, zeigte man sich nun einverstanden, die Vorwürfe des BFG zur „Pampe“ in einem gemeinsamen Normenausschuss des DIN (NA 062-06-031 AA) näher zu untersuchen.
Der Fachausschuss Mineralöl-und Brennstoffnormung-FAM im Normenausschuss Materialprüfung (NMP) des DIN NA 062-06-31 AA hat nun die beteiligten Kreise, welche mit der Herstellung und Verteilung (Verkauf an Tankstellen) dieses Kraftstoffes nach DIN EN 589 beschäftigt sind in 2009 zur ersten gemeinsamen Sitzung unter Beteiligung des BFG nach Hamburg eingeladen. Der BFG durfte nun davon ausgehen, dass man jetzt auf dem besten Weg wäre der Verursachung von „ Pampe“ durch die Ausschussmitglieder, unter denen natürlich auch Mitarbeiter aus Ministerien teilnahmen, näher zu kommen. In weiter folgenden Ausschusssitzungen kam man sich hier und da zwar etwas bei der Ursachenforschung näher, aber bis heute ist man im eigentlichen Sinne keinen Schritt weiter gekommen. Ein neues Analytik-Verfahren (DIN EN 16423 Entwurf) zur Erkennung dieser „Pampe“ ist zwar in der Vorbereitung, erste Ergebnisse dürften allerdings so schnell noch nicht vorliegen.
Als Vorsitzender des BFG ist man natürlich seinen Mitgliedern und den Verbrauchern gegenüber verpflichtet, auch außerhalb von der Tätigkeit im Normenausschuss, weiteren Ursachen von Verunreinigungen im Zusammenhang mit „Pampe“ nachzugehen und siehe da, wir sind im Rahmen unserer Ermittlungen auf einige Merkwürdigkeiten gestoßen. Anlass gab die Gesetzgebung diesen Kraftstoff nach DIN EN 589 in Verbindung mit der 10. BImSchV. etwas näher unter die Lupe zu nehmen. Das sich daraus eine Fülle von Fragen ergaben scheint in der Sache im eigentlichen selbstverständlich zu sein, dass aber auch Fragen auftauchten, welche auch einen teilweise nicht nach Recht und Gesetz legimentierten Hintergrund beim Handel mit Flüssiggas nach DIN 51622 und DIN EN 589 vermuten Liesen, waren wir durch Geschehnisse in der Vergangenheit natürlich vorbereitet. Zusammenfassend hier nun die Ergebnisse unserer Untersuchungen, mit den jeweiligen Erklärungen zu den Produkten in Verbindung mit Lagerstätten, Transportwegen und Behandlungen auch im Energiesteuerrecht im Einzelnen.
Der Begriff „Flüssiggas“ wird als Oberbegriff für ein verflüssigtes Gas auch LPG (Liquefied Petroleum Gas) genannt, verwendet und besteht hauptsächlich aus C3 Propan und C4 Butan.
Will man nun dieses „Flüssiggas“ in Verkehr bringen, das heißt dem Verbraucher zum Kauf anbieten, so muss dieses „Flüssiggas“ durch den Verkäufer zweckbestimmt ausgezeichnet angeboten werden. Dies wäre zum Beispiel ein „Flüssiggas“ nach der Normung DIN 51622 als Heizgas, Brenngas oder auch für die Industrie zur unterschiedlichen Verwendung. Beim Verkauf dieses Produktes ist die Aushändigung einer laut Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Produktbezogenes Datensicherheitsplatt zwingend erforderlich und dem Empfänger (Kunden) auszuhändigen. Anmerken sollte man hierbei auch, dass das „Flüssiggas“ nach der DIN 51622 nur eine in Deutschland gültige Normung nach DIN besitzt, nicht aber in Europa.
Kommen wir nun zum „Flüssiggas“ nach der Normung DIN EN 589. Hier handelt es sich nicht mehr um ein „Flüssiggas“ nach der DIN 51622 mit seinen aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten, sondern ausschließlich um eine Normung für einen „Kraftstoff“ welcher in Europa/Deutschland für alle Mitgliedstaaten verbindlich, nur an Kraftfahrzeuge mit LPG- Antrieb, an besonders zu diesem Zweck an „Flüssiggastankstellen“ unter Beachtung der Auszeichnung „Kraftstoff nach DIN EN 589“ abgegeben werden darf. In der 10. BImSchV unter § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff, wird dieses noch einmal klar geregelt. Wie auch im § 11 der 10. BImSchV schon beschrieben, darf in „Deutschland“ kein Kraftstoff einer anderen Normung abgegeben werden. Zum besseren Verständnis sei hier noch einmal gesagt „Flüssiggas“ nach DIN 51622 ist kein Kraftstoff und darf dementsprechend auch nicht als Kraftstoff an Tankstellen in Verkehr gebracht werden, geregelt in der 10. BImSchV. einschließlich der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-und Brennstoffen“ erlassen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf diese „Verwaltungsvorschrift“ werden wir hier noch des Öfteren zu sprechen kommen.
Wir haben es also im alltäglichen Gebrauch mit zwei Arten von „Flüssiggasen“ zu tun. Hinzu kommt nun natürlich auch eine unterschiedliche Besteuerung nach dem „Energiesteuergesetz“ (EnergieStG) und der VO zur Durchführung der EnergieStG. (Energiesteuer-Durchführungsverordnung- EnergieStV) v. 15.07.2006 zum Tragen.
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabeordnung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aber ohne die Insel Helgoland und ohne das Gebiet von Büsingen nach § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse unter Abs. 1 und Abs. 2.2 werden auch „Flüssiggase“ in der Kombinierten Nomenklatur als Waren mit der Code Nr. 2711 12 bis 2711 19 geführt. Unter § 2 Steuertarif beträgt die Steuer unter Abs. 3.5 für 1000 kg Flüssiggase 60,60 €. also für „Flüssiggas“ z.B. nach DIN 51622. Für Kraftstoff nach DIN EN 589 laut 10. BImSchV. allerdings bis zum 31. Dezember 2018, 180, 32 € pro 1000 kg.
Der Unterschied zwischen „Flüssiggas“ nach DIN 51622 und Kraftstoff nach DIN EN 589 beträgt also 119,72 €. Ein Energiesteuerlager früher auch als Zoll-Lager bekannt, ist ein Lager in welchem z. B. ein Gashändler seine unverzollte Ware lagert. Dieses Steuerlager wird vom Zoll nur auf die tatsächlich eingelagerte Gasmenge ständig, spätestens aber am Ende eines Jahres (Inventur) auf Vollständigkeit hin überprüft. Bei dieser Prüfung wird vom Zoll aber nicht geprüft, um welch eine Art von einer Energiesteuer für „Flüssiggas“ es sich hier handelt, also macht man hier keinen Unterschied ob ein Gas mit einem Steuersatz von 60,60 € oder 180,32 € sondern man bezieht sich nur auf die Gesamtmenge des eingelagerten „Flüssiggases“ in den Tanks. Es wird nicht überprüft ob in einem Lagerbehälter auch ein Kraftstoff nach der 10. BImSchV. nach DIN EN 589 eingelagert ist.
Wird nun z. B. jetzt mit einem Tankwagen Flüssiggas aus einem Energiesteuerlager entnommen, um es an eine öffentliche „Flüssiggastankstelle“ zu verbringen, so besteht keine Möglichkeit der Kontrolle um welches „Flüssiggas“ es sich handelt ob DIN 51622, oder um ein „Kraftstoff“ nach DIN EN 589 mit dem jeweiligen gültigen Steuersatz. In einem Steuerlager gibt es in den meisten Fällen ja keine Lagertanks mit dem Inhalt „Kraftstoff“ DIN EN 589. Nun müsste der Steuersatz sich natürlich nach seinem Verwendungszweck und nach der Verfüllung in den Tankwagen entweder nach (Besteller/Empfänger/Kunde) aus den Transportpapieren ergeben… leider ist dieses auch nicht immer eindeutig zu entnehmen, da ja ein Tankwagen in den meisten Fällen kein Steuerlager ist, (eine Ausnahmereglung durch den Gesetzgeber ist allerdings möglich, wird aber kaum erteilt) wäre für unser Verständnis natürlich aber ein absolutes Muss, bei Fahrtantritt die Frachtpapiere mit einem jeweils für das Produkt gültigen Steuersatz auszuzeichnen. Leider ist es so, dass in vielen Fällen ein „Flüssiggas“ nach der DIN 51622 geladen wird, natürlich belegt mit einem Steuersatz von 60,60 € ,etwas anderes ist ja nicht verladen worden… dann auf dem Weg zum Kunden oder der Tankstellen, natürlich durch die Verwendung von in Tankwagen montierten EDV Anlagen nacheinander unter Angaben verschiedene Steuermerkmale und Produktmerkmale immer wieder das gleiche Produkt… (Flüssiggas)…natürlich mit unterschiedlichen Angaben auf dem jetzigen Lieferschein durch die eingebaute EDV-Anlage einmal an einer Tankstellen als DIN EN 589 abzugeben, oder einem Kunden unter DIN 51622 in seinen Gastank im Garten zu befüllen.
Eine Kontrolle durch den Zoll auf eine ordnungsgemäße Besteuerung und auch eine ordnungsgemäße Belieferung (Zweckgebunden) wir natürlich auch dahingehend erschwert oder unmöglich gemacht, da „Flüssiggas“ nach DIN 51622 und Kraftstoff nach DIN EN 589 nicht einmal in getrennten Steuerlägern aufbewahrt wird und sie sich auch untereinander in ihrer Zusammensetzung und Farbe für einen Außenstehenden (Zoll/Kunden/Tankstellenbetreiber) nicht erkennbar ist, außer durch die Ziehung einer Probe durch ein Labor und deren weiteren Untersuchung. Unterlagen über Manipulationen durch Gasversorger liegen dem BFG in großen Mengen schriftlich über Lieferscheine/Rechnungen, vor. Anzumerken wäre noch, dass die Kunden in den meisten Fällen von einem Tankwagen besucht werden, welcher nur einen durchgehenden Tankwagenbehälter aufweist, also keine unterschiedlichen in sich getrennte Kammern besitzt in denen er auch unterschiedliche Flüssigkeiten mit unterschiedlicher Besteuerung und Produktbeschaffenheit befördert werden könnte.
Auffällig ist auch das Prozedere bei vorgeschriebenen Probeentnahmen durch den Gesetzgeber (Eine Probe pro. Bundesland = 16 Proben) nach der DIN EN 14274 nur eine „Flüssiggas“ Probe pro Bundesland vorgeschrieben ist. Diese 16. Proben für den Kraftstoff DIN EN 589 sind laut „Allgemeiner Verwaltungsvorschrift“ des Bundes allerdings gar nicht vorgesehen den es ist nur eine Probeziehung für „Flüssiggas“ vorgegeben. Hier gilt wohl ein sog. „Ehrenwort“ des Gashandels gegenüber dem Gesetzgeber nach dem Motto… man werde das schon alles einhalten, was ihr von uns qualitätsmäßig fordert. Es stellt sich natürlich in diesem Zusammenhang schon wieder die Frage, warum hier eine bestimmte Ware nämlich ein Kraftstoff nach DIN EN 589 einer Kontrolle durch den Staat entzogen wird und andere Kraftstoffe wie Benzin nach DIN EN 228 sich allerdings einer Probeziehungen durch den Gesetzgeber(Bundesländer) unterziehen müssen?
Angesichts der vermuteten Manipulationen im Bereich der Energiesteuer fordert der BFG wie auch schon beim Heizöl und Diesel wie hier 1979 eingeführt, eine Kenntlichmachung von Kraftstoff nach DIN EN 589 und einem „Flüssiggas“ z.B. nach DIN 51622, um auch dem Zoll es zu ermöglichen eine ordnungsgemäße Überprüfung von Tanklägern/Tankwagen und Kraftfahrzeugen zu gewährleisten und dem Energiesteuerbetrug entgegen zu treten. Den Schaden, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch Energiesteuerbetrug mit Flüssiggas im Jahr entsteht, beziffern wir auf einige mehrere Millionen Euro so dass absoluter Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber besteht.
Dass der Kunde welcher ja letztendlich der Empfänger einer Ware ist und sie auch ordnungsgemäß bezahlt, diese aber nicht eindeutig als ein „Kraftstoff“ nach der 10. BImSchV als DIN EN 589 erkennbar ist, außer auf dem Papier, sollte sich mit dem Gedanken vertraut machen, auf Fahrzeuge mit „Flüssiggasantrieb“ wie auch mit Erdgasantriebe zu verzichten. Unter den jetzt vorliegenden Erkenntnissen lassen sich natürlich auch durch das Fehlverhalten von Gaslieferanten und der Nichtkontrolle der Qualität des Kraftstoffes durch den Gesetzgeber im Nachhinein rätselhafte Motorschäden an Kraftfahrzeugen erklären. Dieses gilt unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge von Fahrzeugherstellern (OEM) auf den Markt gebracht wurden, oder Nachrüstgasanlagen durch Umrüstbetriebe verbaut wurden.
Im Rahmen all dieser Unzulänglichkeiten ist natürlich ein fairer Wettbewerb an Flüssiggastankstellen auch nicht mehr gegeben. Wenn alleine ein Betrag von 119,72 Euro bei der Preisgestaltung in vielen Fällen an der Tankstelle eine Entscheidende Rolle spielen kann, sehen wir auch eine gewisse Verantwortung beim Bundeskartellamt in Bonn diesen Auffälligkeiten Beachtung zu schenken. Auch die Frage ob die Steuervergünstigung für den DIN EN 589 Kraftstoff welcher ja bekanntlich bis 2018 noch festgeschrieben ist, über dieses Jahr hinaus durch den Gesetzgeber weiter gewährt werden kann, muss auch in Frage gestellt werden, wenn diese Steuerermäßigung in den wenigsten Fällen dem Verbraucher zugutekommt.
Anbei erhalten Sie noch ein Anschreiben an die Mitglieder im Fachausschuss Mineralöl-und Brennstoffnormung-FAM im Normenausschuss Materialprüfung (NMP) des DIN sowie deren Antwortschreiben. Auch ein Gedächtnisprotokoll zu einer Sitzung beim Zollfahndungsamt in Frankfurt/Main.
Der BFG möchte Sie nun als zuständiges Ministerium über die Gegebenheiten in Kenntnis setzen und wenn diese Zustände nicht beseitigt werden, gegebenenfalls auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel einreichen. Um eine baldmöglichste Antwort wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Ziegler
Vors. BFG
Quelle: BFG (Bundesverband freie Gastankstellen)